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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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1Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben:
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1.
mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
3.
sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25