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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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(1) 1Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
2Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen.
2Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26