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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen.
2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25