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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus

1.
80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und
2.
dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.

(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25