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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden.
2Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
3.
einem Patentanwalt.

(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25