(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden.
2Ein Prüfungsausschuss besteht aus
(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt.
3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1 F 2017-09-22 +++)