print

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen.
2§ 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.

(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 2 F 2017-09-22 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26