(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
2Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:
3
(2) 1Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:
2
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)