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Insolvenzordnung – InsO

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(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25