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Insolvenzordnung – InsO

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(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.
2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25