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Insolvenzordnung – InsO

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1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil.
2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26