Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG

arrow_left arrow_right

1Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print