(1) 1Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
(2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder der Zulassung, mit der Registrierung oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung.
2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis, der Registrierung oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt.
3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht.
4Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.
(+++ § 16e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der ab 10.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 12 +++)
(+++ § 16e in der ab dem 26.6.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)
(+++ § 16e Abs. 1 in der ab dem 10.11.2021 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 14 +++)
(+++ § 16e Abs. 1 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 23 Abs. 15 u. 16 +++)