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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDAG

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Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.

(+++ § 4c: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25