(1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
(2) 1Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) 1Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:
(4) 1Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat.
(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten.