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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDAG

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1Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.
2Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein.
3Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l.

(+++ § 16d: Zur Anwendung vgl. § 24 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25