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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – FinDAG

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Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25