Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG

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Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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