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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde.
3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25