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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) 1Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland.
2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.

(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25