(weggefallen)
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EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(1) 1Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland.
2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.
(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen.
2Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt.
2Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.
(4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.
(1) Die Filmförderungsanstalt soll gegen Erstattung der Kosten Aufgaben der Film- und Medienförderung für die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde übernehmen.
(2) 1Sie darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für weitere Behörden und öffentlich-rechtliche Stellen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen.
2Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.
Organe der Filmförderungsanstalt sind
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern.
2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
3
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5, 8 bis 10, 13 und 14 benennungsberechtigten Organisationen müssen bei der Auswahl der Personen jeweils eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen.
2Eine geschlechtergerechte Besetzung ist bei der Auswahl der Personen nach Absatz 1 von den folgenden benennungsberechtigten Organisationen jeweils gemeinsam sicherzustellen:
3
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann in der Satzung Ausnahmen zu den Vorgaben in Absatz 2 zulassen, wenn hierdurch in der Gesamtschau eine Besetzung des Verwaltungsrats erreicht werden kann, die dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit noch näher kommt.
(5) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und ein anderes Mitglied benennen.
2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden.
3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz innehat, und eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
2Der Vorsitz und die Stellvertretung müssen insgesamt geschlechtergerecht besetzt sein.
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung.
2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(4) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen.
2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über Förderhilfen gemäß § 3 Absatz 2, soweit nicht der Vorstand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 hierfür zuständig ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums.
2§ 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
3Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.
4Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(1) 1Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen.
2Dies betrifft insbesondere
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.
(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor.
2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(3) Näheres regelt der Verwaltungsrat in seiner Geschäftsordnung nach § 9 Absatz 5.
(1) 1Der Verwaltungsrat kann für Entscheidungen über Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 Förderkommissionen einsetzen, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt.
2Wenn Förderkommissionen für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eingesetzt werden sollen, sind etwaige Vorgaben zur Besetzung der Kommissionen einzuhalten.
3In Fällen von Satz 2 hat die Einsetzung der Kommissionen und ihre Besetzung im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erfolgen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 delegiert der Verwaltungsrat seine Entscheidungskompetenz nach § 10 Absatz 2 auf die entsprechende Förderkommission.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen.
2In diesem Fall delegiert die Filmförderungsanstalt ihre Entscheidungskompetenz auf die entsprechende Förderkommission.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Förderkommissionen endet jeweils spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(5) Sollen im Rahmen der Förderung nach § 3 Absatz 2 Förderhilfen für die Herstellung von Filmen vergeben werden, stellt der Verwaltungsrat durch Richtlinie nach § 11 sicher, dass die geförderten Filme den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 3 Kapitel 1 entsprechen.
(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können.
2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.
(1) 1Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:
2
(2) 1Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben.
2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.
(3) 1Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
1Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat.
2Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
(1) 1Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung.
2Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen.
2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen.
2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(1) 1Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstands.
2Dies gilt auch für das Handeln des Vorstands bei Beteiligungen nach § 3 Absatz 3.
(2) 1Das Präsidium trifft Beschlüsse über die Dienstverträge mit der zum Vorstand und der zur Stellvertretung bestellten Person.
2Die Person, die den Vorsitz des Präsidiums innehat, vertritt die Filmförderungsanstalt beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Filmförderungsanstalt und dem Vorstand.
(3) Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.
§ 14 gilt für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person.
2Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt.
3Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.
(2) 1Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre.
2Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
3Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.
(3) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben.
3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.
(4) 1Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen.
2Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.
(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
2Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(3) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.
(4) Das Nähere zu Aufgaben und Rechten des Vorstands einschließlich der Einräumung von Vertretungsrechten und Entscheidungsbefugnissen an andere Personen regelt die Geschäftsordnung.
(5) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Förderkommissionen und des Präsidiums teilzunehmen.
2Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person müssen auf Verlangen jederzeit angehört werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder der zur Stellvertretung bestellten Person betroffen sind.
(1) 1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150 000 Euro.
2Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
(3) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
§ 14 gilt für den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person entsprechend.
(weggefallen)
(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(1) 1Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fest.
2Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Filmförderungsanstalt im kommenden Wirtschaftsjahr zu veranschlagen.
3Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplans rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
(3) 1Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
2Ist bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(1) Der Wirtschaftsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuführen.
(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
(1) 1Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft und zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Filmförderungsanstalt Rücklagen bilden.
2Von den bei der Erstellung des Wirtschaftsplans zu erwartenden Einnahmen aus der Filmabgabe dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Rücklage zugeführt werden.
3Die Beschränkung nach Satz 2 gilt nicht für Rücklagen, die aufgrund von gegen die Abgabebescheide eingelegten Rechtsmitteln gebildet werden.
(2) Zuführungen und Entnahmen bei den Rücklagen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Über die Bildung sowie Auflösung und Verwendung von Rücklagen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Filmförderungsanstalt gilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, § 59 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
2§ 59 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
2Abweichend von Satz 1 kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand Ansprüche von nicht erheblicher finanzieller Bedeutung niederschlagen kann.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen.
2Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen.
3Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2) 1Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
2Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
(3) 1Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft.
2Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
(4) 1Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen.
2Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
3§ 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Vorstands sowie der zur Stellvertretung bestellten Person.
2Dies gilt auch für nicht unerhebliche Vergütungen für Nebentätigkeiten der genannten Personen.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten.
2Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen.
3Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet.
4Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
2Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Filmförderungsanstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
(2) Die Filmförderungsanstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(3) Kommt die Filmförderungsanstalt ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
(1) 1Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.
2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns.
(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für Kinder geeignet ist.
(3) 1Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten.
2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns.
3Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Ein Referenzfilm ist ein Film, für dessen Erfolg Referenzpunkte nach Maßgabe dieses Gesetzes vergeben werden.
(5) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.
(6) 1Ein Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen.
2Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.
(7) 1Eine reguläre Erstaufführung im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn ein Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.
2Für Dokumentarfilme können durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Regelungen getroffen werden.
(8) Eine barrierefreie Fassung eines Films ist eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und für die jeweilige Auswertungsstufe geeigneter Qualität.
(9) 1Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt auf deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.
2Unerheblich ist, ob ein etwaiges Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films oder die Nutzbarkeit des gesamten Dienstes zu zahlen ist.
(10) Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein für den einzelnen Film zu entrichtendes Entgelt angeboten werden.
(11) Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt ist ein linearer Dienst, bei dem Filme innerhalb eines festgelegten Programmangebots gegen ein unabhängig von der Nutzung des einzelnen Films zu zahlendes Entgelt angeboten werden.
(12) Programmvermarkter sind Anbieter, die Bündel mit linearen Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten.
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn
(2) 1Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden.
2Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält.
3Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden.
2Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.
(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.
(5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und
(2) 1Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:
2
(3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film
(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn
(1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1
(2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn
(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.
Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.
(1) 1Förderhilfen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird.
2Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat.
3Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.
(2) 1Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten plattform- und betriebssystemunabhängig zugänglich gemacht werden.
2Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
(1) 1Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
2Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.
(1) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern die antragstellende Person von der Förderung ausgeschlossen ist.
(2) 1Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen werden:
2
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films oder eines Referenzfilms ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist.
2Soweit der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung.
3Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.
(2) 1Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt.
2Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
(1) 1Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht.
2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen.
3In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(3) § 50 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.
(1) Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind zum Zweck der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.
(2) Darüber hinaus ist die Übertragung von Ansprüchen auf Förderung nur zulässig, wenn ein berechtigter Grund für die Übertragung vorliegt und der Förderzweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.
(1) 1Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen.
2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
(2) 1Die Sperrfristen enden jeweils
(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.
(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag in Ausnahmefällen jeweils bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt werden.
(2) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 1 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden.
2Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(3) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn gestellt werden.
2Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.
(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
(3) 1In Fällen des Absatzes 1 gilt § 55 Absatz 1 entsprechend.
2In Fällen des Absatzes 2 bleibt § 55 Absatz 1 unberührt.
3Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.
(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
(1) 1Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern.
2Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) 1Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten.
2Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben.
3Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern.
4Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.
(1) 1Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden.
2Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
3Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.
(2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat.
2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein.
3Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.
2Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.
(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10 000, aber weniger als 25 000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25 000 Punkten bewertet.
(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25 000 bis 200 000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest.
2Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen.
3Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung.
4Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(4) 1Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden.
2Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.
1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden.
2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich.
3Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.
(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10 000 Referenzpunkte ergeben.
(1) 1Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten
(2) 1Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart.
2Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.
(1) 1Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben.
2Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift.
3Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt.
2Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.
(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen.
2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
2Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht.
2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.
2Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe weniger als 100 000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.
2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde.
3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden
(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(3) 1Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden.
2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist.
3Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.
(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat an den im Kostenplan für den mit Referenzmitteln herzustellenden Film angegebenen und von der Filmförderungsanstalt anerkannten Kosten einen Eigenanteil zu tragen, der dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und der bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessen ist.
2Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der anerkannten Kosten betragen.
3Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen.
4Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden
(3) 1Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, als Herstellungsleitung, als regieführende Person, als Person in einer Hauptrolle oder als kameraführende Person zur Herstellung des Films erbringt.
2Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind.
3Als Eigenleistung gelten auch Rechte des Herstellers an eigenen Werken wie Romanen, Drehbüchern oder Filmmusiken, die er zur Herstellung des Films benutzt.
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden
(5) Die Filmförderungsanstalt kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zum Zweck der Harmonisierung der Filmförderung des Bundes und der Länder durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen.
(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.
Handelt es sich bei dem Referenzfilm um eine internationale Koproduktion nach § 42, bei der die Beteiligung des Herstellers weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf die hierfür zuerkannte Förderhilfe nur für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
1Bei der Herstellung des mit Referenzmitteln herzustellenden Films sind wirksame Maßnahmen zugunsten der ökologischen Nachhaltigkeit zu treffen.
2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11 unter Berücksichtigung von § 2 Nummer 8.
(1) Bei mit Referenzmitteln herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals einschließlich den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen.
(2) Für an der Produktion beteiligte Urheberinnen und Urheber sowie leistungsschutzberechtigte Künstlerinnen und Künstler muss die in bestehenden Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellte angemessene Vergütung gewährt werden.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen, dass der mit Referenzmitteln herzustellende Film weiteren branchenüblichen Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen und Altersvorsorgeangebote für das für die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal entsprechen soll.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.
(1) Der mit Referenzmitteln hergestellte Film muss zu einer Filmmiete vermietet werden, die für deutsche Filme angemessen ist.
(2) Die Vermietung des mit Referenzmitteln hergestellten Films an ein Kino darf nicht abhängig gemacht werden von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz stammen.
(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 des mit Referenzmitteln hergestellten Films muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist.
2Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere, wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat.
(2) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen.
2Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss für den Film nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den Bedingungen der Zusammenarbeit, die zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern vereinbart worden sind, abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Rechte.
(1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Bürgschaften gegenüber beteiligten Fernsehveranstaltern sowie gegenüber vor- oder zwischenfinanzierenden Banken oder sonstigen Kreditinstituten übernehmen
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungs- oder Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 und dem jeweiligen Bürgschaftsempfänger sowie die Zusage von Förderhilfen, für die gebürgt werden soll, nachgewiesen werden.
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben ist.
(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.
(5) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen nach § 61 bedarfsgerecht an den Hersteller, die regieführende und die drehbuchschreibende Person aus.
2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 73 Absatz 3 erteilten Auflagen nachweist.
2Im Falle der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films ist die Auszahlung insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden.
2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
(2) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Herstellung eines neuen Films prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.
2Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen.
3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
4Sie kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
(3) 1Bei der Verwendung der Förderhilfen für die Erstellung der in § 76 Absatz 1 genannten Werke prüft die Filmförderungsanstalt insbesondere, ob diese dem beschriebenen Vorhaben entsprechen.
2Die drehbuchschreibende Person und die regieführende Person sind verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids der Filmförderungsanstalt eine Kopie ihres Werkes zur Prüfung vorzulegen.
3Die Filmförderungsanstalt kann die Frist nach Satz 2 auf Antrag verlängern.
(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
(2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern.
2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen.
3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
1Die Filmförderungsanstalt gewährt Referenzförderung auf Antrag des Herstellers eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms, wenn der Film mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat.
2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.
(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.
(3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
(4) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen.
2Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.
§ 65 gilt entsprechend.
(1) Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1.
(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt.
2§ 70 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 71 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.
(2) 1Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird.
2Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
3Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
(2) 1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht.
2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.
2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 100 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
3Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 einen Mindestbetrag für die Kapitalaufstockung festlegen.
Für die Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung neuer Filme gilt § 75 entsprechend.
(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist.
2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt.
(2) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 97 Absatz 1 verwendet, ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt den neuen Film zur Prüfung vorzulegen.
2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist verlängern, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
3Die Filmförderungsanstalt kann auf die Vorlage des Films verzichten, wenn der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
(2) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern.
2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen.
3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag des Verleihers Förderung für den Verleih eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25 000 Referenzpunkte erreicht hat.
2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten für Verleihunternehmen festlegen.
2Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500 000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4) 1Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
2§ 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.
1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag einen Bonus in Höhe von bis zu 5 000 Referenzpunkten gewähren, wenn die Barrierefreiheit des Films in besonderer Weise oder in besonderem Maße beworben wurde.
2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
1Die für die Verleihförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.
(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen.
2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 109 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(1) Für die Zuerkennung der Förderhilfen gilt § 73 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass
(1) Die Förderhilfen sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Verleihers gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 109 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.
2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Verleiher aus.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist.
2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde.
3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen.
(2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
(3) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern.
2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen.
3Wird in Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.
(2) 1Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben.
2Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.
(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.
(2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.
(3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.
(4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.
(1) 1Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
2
(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.
1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.
2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.
(1) Statt einer Förderhilfe nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 kann die Filmförderungsanstalt einem Kinobetreiber gemäß § 115 Absatz 1 für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig eine zum 1. Januar 2025 bei der Filmförderungsanstalt bestehende Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber
(2) 1Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt.
2Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn der Kinobetreiber die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.
(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Kinobetreiber aus.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist.
2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
(3) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
(4) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 3 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern.
2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen.
3Wird in Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und die Maßnahme sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
(1) Einzelheiten zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 2 Nummer 3 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 regeln.
(2) 1Förderhilfen dürfen nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weiteren Auswertung dieser Filme.
2Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme berücksichtigt werden.
(3) 1Die Förderhilfen können nur auf Antrag gewährt werden.
2Antragsberechtigt ist, wer Inhaberin oder Inhaber der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte an dem zu digitalisierenden Film für das Inland ist.
3Wer antragsberechtigt ist, wenn es eine Rechteinhaberin oder einen Rechteinhaber nicht mehr gibt, bestimmt die Richtlinie nach Absatz 1.
(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht.
2Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Filmabgabe der Kinos, der Videoprogrammanbieter und der Anbieter von Videoabrufdiensten nach den §§ 128 bis 130 ist monatlich jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des folgenden Monats an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
(2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf des 1. Juli an die Filmförderungsanstalt zu zahlen.
Ein Kinofilm im Sinne der §§ 129 bis 135 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.
(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 128 bis 130 und 134 und 135 ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 133 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni.
(1) Wer im Inland entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jedes Kino vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Kino im Jahr 150 000 Euro übersteigt.
(2) Die Filmabgabe beträgt
(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Absatz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(4) 1Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
2Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht.
3Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.
(1) 1Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbrauchende verkauft (Videoprogrammanbieter), hat vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten.
2Dies gilt nur für Videoprogrammanbieter, deren Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern 500 000 Euro im Jahr übersteigt und bei denen ein Anteil von mindestens 2 Prozent dieses Nettoumsatzes auf Kinofilme entfällt.
(2) Die Filmabgabe beträgt
(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(1) 1Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinanzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt.
2Finanziert sich ein Videoabrufdienst sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen aus Entgelten als auch die Werbeeinnahmen zu berücksichtigen.
(2) 1Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiensten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.
2Die Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die entsprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung herangezogen werden.
(3) Die Filmabgabe beträgt
(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(5) 1Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauschales Entgelt entspricht der abgabepflichtige Nettoumsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland.
2Der Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in Deutschland.
(6) 1Bei werbefinanzierten Videoabrufdiensten entspricht der abgabepflichtige Nettoumsatz dem Kinofilmanteil an den Nettogesamtwerbeeinnahmen.
2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Als Anbieter von Videoabrufdiensten im Sinne des § 130 gilt derjenige Anbieter, der gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern diesen Dienst als Inhaber von Lizenzrechten erbringt.
(2) Werden Videoabrufdienste von Anbietern verwertet, die nicht die redaktionelle Verantwortung für den Videoabrufdienst tragen, und ist zwischen dem nicht redaktionell verantwortlichen Anbieter und dem redaktionell verantwortlichen Anbieter eine Erlösbeteiligung vorgesehen, ist für die Berechnung der Erlösbeteiligung die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
(3) Werden die Einnahmen des redaktionell verantwortlichen Anbieters bereits bei der Berechnung der unmittelbar von diesem zu zahlenden Filmabgabe berücksichtigt, sind diese bei der Ermittlung der Abgabenhöhe des nicht redaktionell verantwortlichen Anbieters nicht erneut zu berücksichtigen.
(4) Werden Videoabrufdienste von nicht redaktionell verantwortlichen Anbietern verwertet, hat der redaktionell verantwortliche Anbieter dem Verwerter die für die Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen.
2Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.
(2) 1Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt.
2Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.
(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750 000 Euro übersteigt.
(2) 1Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres.
2Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt.
(3) 1Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden.
2Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.
(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(1) Programmvermarkter haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer auf Bündel mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.
(2) Programmvermarkter, die Bündel von linearen Programmangeboten mit einem Kinofilmanteil von mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.
(3) 1Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden.
2Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.
(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.
2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird.
3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(1) 1Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen.
2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
(2) Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.
(1) 1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach § 2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden.
2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
3§ 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 139 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
2
(3) 1Die jeweils für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen im Kalenderjahr die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z und Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten für die einzelnen Förderbereiche nach Absatz 2 geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten.
2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bildet zusammen einen Förderbereich im Sinne von Satz 1.
(1) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 für die Produktionsförderung zu verwenden.
2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 für die Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Produktionsförderung zu verwenden.
3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für zusätzliche Leistungen nach § 137, soweit nicht der Fernsehveranstalter oder der Programmvermarkter einen anderen Verwendungszweck bestimmt hat.
(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.
2Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.
(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten.
2Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.
(1) 1In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint.
2§ 139 bleibt unberührt.
(2) 1Es können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden.
2Über- und Unterschreitungen nach § 140 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den angesetzten Mitteln derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.
(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) 1Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich wieder dem gleichen Förderzweck zuzuführen.
2Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Produktionsförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.
3Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 125 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind grundsätzlich den Mitteln für die Verleihförderung nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuführen.
(2) Über Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 140 Absatz 2.
(1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushaltsmittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 138 zu verwenden.
(2) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderzweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen.
2Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 138 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden.
3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen anderen Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist.
2Auf die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) 1Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen.
2Dies gilt auch für Personen,
(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auf
(3) 1Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen.
2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme sowie die Vorkehrungen zur Sicherstellung angemessener Beschäftigungsbedingungen gemäß § 81.
(4) 1Wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt, muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 3 vorlegen.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, der Filmförderungsanstalt und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(1) 1Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 144 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Ablauf des Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen.
2Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 144 Absatz 2 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres zu erteilen.
3Die Auskünfte über die Erlöse nach § 144 Absatz 3 Satz 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.
(2) 1Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
2Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.
(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 erteilten Auskünfte zu überprüfen.
2Sie darf Dritte, bei denen es sich auch um natürliche Personen oder juristische Personen privaten Rechts handeln kann, mit der Überprüfung beauftragen.
3Die Auskunftspflichtigen haben der Filmförderungsanstalt Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Auskünfte nach § 144 zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Überprüfung der nach § 144 erteilten Auskünfte sind die nach Absatz 1 Satz 2 Beauftragten befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur Auskunft verpflichteten Person einzusehen.
(3) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 zu erfüllen und Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(4) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 144 bis zu dem in § 145 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann die zur Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch dann im Wege der Schätzung treffen, wenn Anbieter von Bündeln aus abgabepflichtigen Angeboten und anderen Leistungen oder aus Angeboten, die verschiedenen Abgabetatbeständen unterfallen, bis zum Ablauf der in § 145 Absatz 1 genannten Fristen nicht die notwendigen Informationen zur Allokation der Einnahmen auf die unterschiedlichen Bereiche übermitteln.
(1) 1Auf Anforderung hat die Filmförderungsanstalt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Daten, die für die Förderung oder die Erhebung der Filmabgabe erforderlich sind, zu übermitteln.
2Daten im Sinne des Satzes 1 sind
(2) 1Die Filmförderungsanstalt veröffentlicht den Namen sowie die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis i aufgeführten Daten geförderter natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Geschäfts- und Förderbericht.
2Darüber hinaus darf die Filmförderungsanstalt Angaben über die Besucherzahlen von Filmen im In- und Ausland projektbezogen oder kumuliert in ihrem Geschäfts- und Förderbericht veröffentlichen.
(3) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, die nach § 144 Absatz 3 Satz 2 erhobenen Daten an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu übermitteln.
(4) Die Filmförderungsanstalt ist berechtigt, der Europäischen Kommission alle zur Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit der gewährten Förderhilfen notwendigen Daten zu übermitteln.
(1) 1Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Auskünfte nach § 144 jährlich einen Förderbericht, leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen in digitaler Form.
2Der Förderbericht enthält auch eine statistische Auswertung zur Einhaltung angemessener Beschäftigungsbedingungen nach § 81 und Informationen zu Ausnahmeerteilungen nach § 46 Absatz 3. Der Förderbericht enthält zudem eine Darstellung zur Berücksichtigung von ökologischen Belangen.
(2) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.
(3) Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens am 31. März 2027 einen Evaluierungsbericht vor, der darlegt, in welchem Verhältnis die Höhe der Abgabezahlungen der öffentlich-rechtlichen Sender zu Fördermitteln steht, die für die Herstellung von Filmen gewährt wurden, die mit Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen Senders finanziert wurden.
(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung abgewickelt.
2Für nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filme gelten die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Sperrfristen.
3Die Höhe der zu zahlenden Abgabe richtet sich ab dem 1. Januar 2025 nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verwaltungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fortgesetzt.
(3) Soweit die Kapitel 2 und 3 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Vorgaben enthalten, die nach diesem Gesetz untergesetzlichen Regelungen überlassen werden, gelten die Vorschriften des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum Erlass entsprechender untergesetzlicher Regelungen in der Satzung der Filmförderungsanstalt oder in einer Geschäftsordnung fort.
(4) 1Der am 31. Dezember 2024 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrats im Amt.
2Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2025 jeweils aus den am 31. Dezember 2024 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen.
3Diese Kommissionen bleiben bis zur jeweils letzten Entscheidung über etwaige Widersprüche gegen eine Entscheidung der jeweiligen Kommission nach dem Filmförderungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amt.
4Über etwaige Widersprüche entscheidet die jeweilige Kommission in der Zusammensetzung der letzten Sitzung der jeweiligen Förderkommission im Jahr 2024.
(5) 1Anträge auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme und Verleihförderung werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Januar 2025 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
2Anträge auf Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(6) 1Für die Zuerkennung von Produktionsförderung im Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3, für die Zuerkennung von Verleihförderung im Jahr 2025 gelten § 127 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 78 Absatz 2 Satz 1 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht in Kraft sind.
2Der Verwaltungsrat kann für den Förderzweck nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zur Verfügung stehende Mittel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 umwidmen, wenn dies zur Abwendung unbilliger Härten für Hersteller ohne Anspruch auf Produktionsförderung für programmfüllende Filme geboten erscheint.
3Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Satz 2 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(7) Bis zum 31. Dezember 2025 gelten § 55 Absatz 3 Satz 1 und § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Bezugnahme auf den Durchschnitt der Herstellungskosten auf alle zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach § 59 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geförderte Filmvorhaben bezieht.
(8) Wurden bis zum 31. Dezember 2024 nicht alle Medialeistungen nach § 157 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vergeben, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes vergeben.
(9) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Erhebung der Filmabgabe nach § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
(3) 1Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist.
2Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt.
(4) 1Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden.
2Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden.
(5) 1Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.
2Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr.
4Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, außer Kraft.