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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) 1Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
2

1.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,
2.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie
3.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.

(2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25