print

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

arrow_left arrow_right

1Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.
2Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25