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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.

(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500 000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.

(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.

(4) 1Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
2§ 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25