print

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

arrow_left arrow_right

(1) Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.

(2) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.

(3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25