(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn