print

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

arrow_left arrow_right

(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, handelt.
2§ 70 Absatz 2 gilt entsprechend.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25