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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25