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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können.
2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen ein Mitglied des Verwaltungsrats entgegen Absatz 1 mitgewirkt hat, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25