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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25