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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films – FFG

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(1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 86 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist.
2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25