print

Filmförderungsgesetz – FFG

arrow_left arrow_right

1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde.

3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Ersetzt V 707-27 v. 23.12.2016 I 3413 (FFG 2017)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26