Die §§ 2 und 3, 20 bis24 und 30 bis32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558