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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten – ErstrG

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Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25