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Erstreckungsgesetz – ErstrG

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1Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.
2Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26