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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten – ErstrG

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Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25