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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten – ErstrG

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1Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
2§ 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25