(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen.
2Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen.
2Hierzu gehören insbesondere
(3) 1Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen.
2Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.
(4) 1Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.
2Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.
(5) 1In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
2
(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 26 Abs.
3 u. § 59 Abs. 4 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)