print

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben.
2Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ versehen sind.

(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25