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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

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(1) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden.
2Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen.
3Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

(+++ § 44: zur Anwendung vgl. § 48 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25