(1) 1Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
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(2) 1Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind.
2Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen.
3Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist.
4Der Antragsteller hat dem Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.