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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

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1Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen.
2Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
3

1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4.
verschließbare Räume und Behälter.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25