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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

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1Das Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
2

1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
4.
von den Umschließungen dieser Waren.
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25