print

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

arrow_left arrow_right

(1) Es ist verboten,

1.
vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder
2.
den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.

(2) 1Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen.
2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
3Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.

(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25