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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes – AlkStV

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1An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können.
2Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann.
3Das Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25