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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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1Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen.
2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen.
3Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches entsprechend.

(+++ § 97: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25