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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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(1) 1Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung.
2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

(2) 1Die Abfindung beträgt 137 337 Euro.
2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25