Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV

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1Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen.
2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen.
3Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 69: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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