Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV

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1In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Land zu tragen, das für die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren Schädigung zuständig ist.
2Das gilt entsprechend für den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die Kosten zu tragen hat.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 136: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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