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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.

(3) 1Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
2

1.
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.

(+++ § 26: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25