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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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1Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt.
2Die Leistung nach § 48 wird tageweise zuerkannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25