(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
- 1.
das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
- 2.
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
- 3.
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
- a)
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
- b)
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
- 4.
die Art des schädigenden Ereignisses:
- a)
Gewalttat, aufgegliedert nach
- aa)
Gewalttat im Inland oder
- bb)
Gewalttat im Ausland,
- b)
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
- c)
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
- d)
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
- e)
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
- f)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- g)
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 5.
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
- 6.
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
- a)
Leistungsempfängergruppen und
- b)
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
- aa)
Ablehnung,
- bb)
Bewilligung,
- cc)
Rücknahme des Antrags und
- dd)
sonstige Erledigung,
- 7.
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
- a)
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
- b)
Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) 1In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
- 1.
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
- 2.
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
- 3.
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
- 4.
Zahl der Ablehnungen und
- 5.
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 127: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)